Hinweise zur Arbeitnehmerüberlassung

Die AÜG ist die temporäre Überlassung eines Mitarbeiters durch einen Arbeitnehmer (Verleiher) an einen Entleiher. Hierfür ist eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (§ 1 AÜG) erforderlich, die für ein Jahr oder unbefristet erteilt werden kann (§ 2 AÜG). Leiharbeitnehmer können in vielen Bereichen eingesetzt werden, zum Beispiel als (ungelernte) Hilfskräfte im gewerblich-technischen Bereich, als gelernte Fachkräfte oder hochqualifizierte Arbeitnehmer.

Im Unterschied zur Personalvermittlung, bei der ein Arbeitnehmer einem Kunden langfristig über einen Personalvermittlungsvertrag vermittelt wird, beschränkt sich der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf einen kürzer begrenzten Zeitraum. Eine weitere Dienstleistung im Personaldienstleistungs-Portfolio ist z. B. das On-Site-Management, bei dem der Kunde mit verschiedenen Personaldienstleistern zusammenarbeitet, um Arbeitnehmer bedarfsgerecht einzusetzen.

Beim Master-Vendor-Modell fungiert ein Personaldienstleister als Hauptlieferant für Personal. Kann er keinen Mitarbeiter aus seinem eigenen Mitarbeiterpool stellen, greift er auf weitere Personaldienstleister (Co-Lieferanten) zurück. Seit dem 01.04.2017 existieren neue Regelungen der AÜG.

Equal Pay

Mit der AÜG-Reform kam die Einführung des Equal Pay, womit Arbeitnehmer eines Personaldienstleisters nach 9-monatiger sowie ununterbrochener Einsatzdauer in einem Betrieb, die gleiche Entlohnung erhalten wie die Stammbeschäftigten. Hierzu zählen auch Vergütungsanteile, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, z.B. Zulagen, Zuschläge oder Sachbezüge.

Equal Treatment

Der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment) bezeichnet in der Arbeitnehmerüberlassung den Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Gleichbehandlung während seines Einsatzes in einem Entleihunternehmen. Der Leiharbeiter soll dadurch vergleichbaren Stammmitarbeitern im Entleihbetrieb hinsichtlich Arbeitsentgelt und der wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichgestellt werden (§10 Abs. 4 AÜG).